MobilfunkTalk Folge 7: Mobilfunkausbau und Kommunen

Shownotes

Der Ausbau der digitalen Infrastruktur ist politisch gewollt: Die Bundesregierung hat in ihrer Digitalstrategie das Ziel formuliert, dass möglichst überall eine moderne Mobilfunkversorgung zur Verfügung stehen soll. Die Lizenzbedingungen für die Nutzung der von den Netzbetreibern ersteigerten Mobilfunkfrequenzen fordern ausdrücklich eine Versorgung mit hohen Datenraten. Deshalb beinhaltet der Ausbau der Netze nicht zuletzt die konsequente Bereitstellung des jüngsten Mobilfunkstandards 5G. Umgesetzt wird diese Strategie unter anderem vor Ort in den Kommunen, da dort die Sendeanlagen mit dem neuesten Mobilfunkstandard aus- und aufgebaut werden. Was bedeutet das für die Kommunen?

Bereits seit dem Juli 2001 gibt es die sogenannte „Mobilfunkvereinbarung“. In ihr haben die drei kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag und Deutscher Landkreistag mit den seinerzeit am Markt aktiven Mobilfunknetzbetreibern einen gemeinsamen Handlungsrahmen vereinbart. Mit dieser Vereinbarung der Mobilfunkbetreiber wurde den Kommunen ein Mitspracherecht bei der Auswahl von Mobilfunkstandorten im Stadt-/Gemeindegebiet eingeräumt.

Dieser gemeinsame, bundeseinheitliche Handlungsrahmen hat sich nach Einschätzung von Ralph Sonnenschein bewährt. Allerdings bleibt es für kommunale Verantwortungsträger vor Ort eine Herausforderung, zwischen Befürwortern und Gegnern des Mobilfunkausbaus zu moderieren. Der Referatsleiter empfiehlt aus seiner langjährigen Erfahrung, in allen Abläufen ein möglichst hohes Maß an Transparenz zu gewährleisten.

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Deutsche Städte- und Gemeindebund Informationszentrum Mobilfunk www.kommunalinfo-mobilfunk.de

Zu den Angeboten, die der Deutsche Städte- und Gemeindebund zur Unterstützung von Kommunen bereithält, zählen darüber hinaus zum Beispiel auch Musterverträge ((Externer Link: )) zur Vermietung und Nutzung von Liegenschaften beziehungsweise zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen auf bzw. an Kommunaler Trägerinfrastruktur.

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